Beratungslehrer
Die Tätigkeit der Beratungslehrerinnen und -lehrer
Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die Verwaltungsvorschrift („Bildungsberatung“) des Kultusministeriums vom 14. April 1984; neu erlassen am 13.11.2000 bzw. die Verwaltungsvorschrift („Aufnahmeverfahren“) vom 10.Juni 1983, neu erlassen und geändert am 5.11.2000.
Allgemein
Die Bildungsberatung soll dazu beitragen, das verfassungsmäßig garantierte Recht des jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zu verwirklichen und ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit zu unterstützen.
Für besondere Beratungsaufgaben werden durch das Oberschulamt an den Schulen Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer bestellt, die eine Ausbildung als Beratungslehrer absolviert haben.
Die Beratungstätigkeit gehört zum Hauptamt dieser Lehrkräfte. Sie üben ihre Beratungstätigkeit neben ihrem Unterrichtsauftrag aus, der entsprechend dem Umfang ihrer Beratungstätigkeit ermäßigt wird.
Schüler/-innen, Eltern und Lehrer/-innen können sich in einem Erstgespräch unabhängig voneinander direkt an Beratungslehrer/-innen wenden. Um dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern Rechnung zu tragen, erfolgen bei Minderjährigen weitere personenbezogene Beratungen grundsätzlich in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten.
Die Beratungen sind vertraulich. Tests werden unter Ausschluss Dritter durchgeführt. In einem Gespräch oder Testverfahren erworbene Informationen dürfen nur mit Einverständnis der Eltern weitergegeben werden.
Ausgenommen sind die Ergebnisse solcher Untersuchungen, zu deren Teilnahme Schülerinnen und Schüler durch Rechtsvorschriften verpflichtet sind z.B. bei vorzeitiger Einschulung oder Zurückstellung vom Schulbesuch.
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen: Beratungslehrer/-innen nehmen von Fall zu Fall Kontakt mit anderen Personen oder Institutionen auf, die an der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mitwirken (z.B. mit der Schulpsychologischen Beratungsstelle, mit Erziehungsberatungsstellen, Drogenberatungsstellen, Berufsberatung u.a.).
Verpflichtende Aufgaben für Beratungslehrer/-innen
Schwerpunkt der Aufgaben ist die Schullaufbahnberatung, d.h. die Information und Beratung von Schülerinnen, Schülern und Eltern über die geeigneten Bildungsgänge. Beratungslehrer/-innen sind (neben Sonderpädagogen) die einzigen Lehrkräfte, die berechtigt sind, Begabungstests (=Intelligenztests) durchzuführen. Die Beratungslehrer/-innen führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit und erstellen bei Bedarf pädagogisch-psychologische Gutachten. Sie arbeiten mit den Schulpsychologinnen/Schulpsychologen der jeweiligen Bildungsberatungsstelle zusammen und bilden sich entsprechend ihrer Aufgaben fort.
Beratungslehrer/-innen sind schulartübergreifend ausgebildet. In der Praxis beschäftigen sich Beratungslehrer/-innen jedoch weitgehend mit den Problemen und Eigenarten der Schularten, in denen sie tätig sind.
Unsere Beratungslehrerin ist Frau U. Constantin.